Mittwoch, 20. November 2024

Auch Anwohner müssen Schnee räumen

Frostige Nächte und sinkende Temperaturen – in der kalten Jahreszeit sind Straßenanlieger, egal ob Mieter, Pächter oder Besitzer verpflichtet, Schnee zu räumen und zu streuen.
Ein Schneeschieber mit silberner Schaufel steht an einem verschneiten Gehweg
Anwohnerinnen und Anwohner müssen im Winter zum Schneeschieber greifen. Wer nicht räumt, haftet persönlich für eventuelle Unfälle.

Wer, wann und wo räumen muss, ist in der Streupflichtsatzung festgelegt. Geh- und Radwege vor einem Grundstück oder die Fläche am Fahrbahnrand müssen werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr in einer Breite von einem Meter von Schmutz, Unrat, Laub, Schnee und Eis geräumt oder befreit werden.

Die Räumpflicht gilt ebenfalls in Siedlungsstraßen, die über keinen ausgebauten Gehweg verfügen. In diesen Straßen sind von den Anliegern Gehstreifen am Straßenrand von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen. Bei mehreren Straßenanliegern ist man gemeinsam für die Räumung der Fläche verantwortlich und muss die Einhaltung der Satzung sicherstellen. 

Gestreut werden darf Splitt und Sand. Auftausalz hingegen ist nur in besonderen Fällen wie zum Beispiel bei Eisregen oder zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände erlaubt, wenn ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger nicht gewährleistet werden kann. 

Den Schnee darf man weder seinem Nachbarn vor die Türe schippen, noch auf die Straße. Schnee vor Grundstückseinfahrten, Zuwegungen und Gehwegen sollte möglichst auf dem eigenen Grundstück angehäuft werden. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, sollte ein Schneewall entlang des Bordsteins (bei ausgebauten Gehwegen) oder entlang der Grundstücksgrenze (bei Gehstreifen am Straßenrand) angehäuft werden. 

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Sollte ein Fußgänger oder Radfahrer stürzen, weil der Streupflicht nicht nachgekommen wurde, haftet der Straßenanlieger persönlich für eventuelle Unfälle.

Die Streupflichtsatzung der Stadt Friedrichshafen ist online  zu finden und auch beim Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung im Rathaus, Abteilung Mobilität und Verkehr, Adenauerplatz 1, 1. OG, Zimmer 1.06, erhältlich. 

Telefonische Auskünfte zur Räum- und Streupflicht unter 07541 203-2112.