Dienstag, 26. November 2024

Kartierung der Offenland-Biotope ist abgeschlossen

In Friedrichshafen hat im Jahr 2023 die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope im Offenland im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg stattgefunden. Diese Kartierungen sind nun abgeschlossen.

Damit liegt ein aktueller Überblick über diese Kleinode der Natur in unserer Gemeinde vor. Sie sind wertvoller Lebensraum für zahlreiche und oft auch seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten und bereichern das Landschaftsbild. Die Ergebnisse können über den Daten- und Kartendienst der LUBW  kostenlos abgerufen werden:  
→ Natur und Landschaft → Geschützte Biotope 
→ Natur und Landschaft → Natura 2000- FFH-Mähwiesen

Die Biotope lassen sich u. a. als Kartendarstellung aufrufen. Die bei der Kartierung erfassten Sachinformationen wie Beschreibungen und Artenlisten sind ebenfalls hinterlegt. Die Daten und Abgrenzungen können zudem als PDF-Dokumente bzw. in Form von Shape-Dateien für geografische Informationssysteme (GIS) heruntergeladen werden. 

Durch die Kartierung wurden alle gesetzlich geschützten Biotope erfasst. Ein kartiertes Biotop kann dabei aus einer oder mehrerer Teil-(Flächen) bestehen und einen oder mehrere Biotoptypen umfassen. Ein Beispiel für einen solchen Biotoptypenkomplex aus mehreren Biotoptypen ist eine Feldhecke mit angrenzendem Magerrasen. Für jedes Biotop liegt eine aussagekräftige Beschreibung vor, ergänzt durch Artenlisten und weitere Angaben. Da es sich bei einem Großteil der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 33 Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) zugleich um Lebensraumtypen handelt, die nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie geschützt sind wurden auch Angaben zu Flächenanteilen von FFH-Lebensraumtypen in den Biotopen hinterlegt. Die FFH-Mähwiesen, die seit 1. März 2022 zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen, werden nicht in Form von Komplexen mit anderen Biotoptypen, sondern gesondert erfasst.

Zu beachten ist, dass nach § 30 Abs. 2 BNatSchG alle Flächen, die die charakteristischen Eigenschaften eines geschützten Biotoptyps (nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG oder § 33 Abs. 1 NatSchG) aufweisen, unmittelbar durch Gesetz unter Biotopschutz stehen. Es bedarf hierfür keiner gesonderten Erfassung oder Unterschutzstellung. Auch die Kenntnis der Betroffenen über den Schutzstatus ist für die Schutzverpflichtung unerheblich. Die Kartierung der LUBW hat deshalb lediglich eine deklaratorische Funktion und ermöglicht es den Betroffenen, ihre bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen besser zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Die veröffentlichten Daten dienen darüber hinaus auch als Grundlage für die landwirtschaftliche Förderkulisse.

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter können in der Regel ihre bisherige Nutzung beibehalten, solange sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führt. Gerne berät die untere Naturschutzbehörde im Bodenseekreis ().

Weitere Informationen zur Offenland-Biotopkartierungen auf der LUBW-Website.

Quelle: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg