Landesbauordnung: Nachbarbeteiligung eingeschränkt
Baurechtliche Verfahren sollen vollständig digitalisiert werden, ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform ausgeschlossen sein. Außerdem müssen Anträge und Bauvorlagen nun direkt bei der zuständigen Baurechtsbehörde und nicht mehr bei der Gemeinde eingereicht werden.
Dritte wesentliche Änderung: Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sein könnten – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften. Der entsprechende § 55 der Landesbauordnung wurde wie folgt geändert: „Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben.“
Das bedeutet, dass die Eigentümer angrenzender Grundstücke nicht mehr grundsätzlich über die Bauanträge auf den jeweiligen Nachbargrundstücken informiert werden. Sie werden nur noch in den Fällen informiert und beteiligt, bei denen ein Antrag auf Ausnahme, Abweichung oder Befreiung gestellt wurde.